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Einliegerwohnung

Eine Einliegerwohnung ist eine zusätzliche Wohnung in einem Eigenheim. Gegenüber der Hauptwohnung in diesem Eigenheim hat die Einliegerwohnungen eine eher untergeordnete Bedeutung. Die gesetzliche Grundlage für eine Einliegerwohnung bildet das Wohnungsbaugesetz. So muss eine Einliegerwohnung nicht zwingend gegenüber der Hauptwohnung abgeschlossen sein, allerdings muss sie selbständig vermietbar sein. Aufgrund der Ansprüche an eine abgeschlossene Wohnung, sind jedoch Einliegerwohnungen kaum noch vermietbar, weshalb sie in der Praxis abgeschlossen im Sinne des Baugesetzes sind. Verfügt die Einliegerwohnung neben der Abgeschossenheit auch eine feste Kochmöglichkeit und auch abgeschlossene sanitäre Anlagen, wird im steuerrechtlichen Sinn von einem Zweifamilienhaus gesprochen. Einliegerwohnungen dienten früher überwiegend der Vermietung für Landarbeiter, die auf einem Bauernhof angestellt waren. Um dem Wohnungsmangel nach dem Zweiten Weltkrieg entgegenzuwirken, wurde durch das Erste Wohnungsbaugesetz sogar der Einbau von Einliegerwohnungen in neuen Einfamilienhäusern zwingend vorgeschrieben. Im Bezug auf die Kündigung von Mietverhältnissen eine Einliegerwohnung betreffend, gibt es besondere gesetzliche Vorschriften. So benötigt der Vermieter bei einer ordentlichen Kündigung kein berechtigtes Interesse, um dem Mieter zu kündigen. Nach wie vor liegt der Bau einer Einliegerwohnung voll im Trend. Teilweise werden vom Staat für eine gemischt genutzte Wohnimmobilie steuerliche Vorteile eingeräumt. Zudem können bei einer Bankfinanzierung die Mieteinnahmen als zusätzliches Einkommen berücksichtigt werden. Steuerlich geltend gemacht werden können solche Baumaßnahmen aber nur dann, wenn die Anschaffungs- und Herstellungskosten der Immobilie den unterschiedlichen Gebäudeteilen bzw. Wohneinheiten ganz eindeutig zugeordnet werden können. Zudem muss auch der Gebäudeteil, der die Einliegerwohnung beherbergt, mit einem gesonderten Darlehen finanziert werden und auch sämtliche Bauleistungen müssen der Einliegerwohnung separat zugeordnet werden. Die klare Trennung beider Wohneinheiten ist hierbei das A und O.